SVP – Statuten
Statuten der SVP Schlieren
I. Name und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen Schweizerische Volkspartei Schlieren, nachfolgend SVP Schlieren genannt, besteht mit Sitz in Schlieren ein Verein gemäss Art. 60 ff. des ZGB. Die SVP Schlieren ist eine Sektion der SVP des Bezirks Dietikon und des Kantons Zürich.
Art. 2
Die SVP Schlieren bekennt sich zur demokratischen Staatsordnung und zu den Grundsätzen des Rechtsstaates. Sie bezweckt die aktive Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger am öffentlichen Leben und unterstützt insbesondere die Anliegen des Mittelstandes, des Gewerbes und der Landwirtschaft. Sie setzt sich aktiv ein für die Belange der Stadt Schlieren.
II. Mitgliedschaft
Art. 3
Die SVP Schlieren besteht aus Ehepaaren und Einzelmitgliedern. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Der Beitritt steht allen stimm- und wahlberechtigten Personen zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen. Mitglieder der Jungen SVP (JSVP) können als Einzelmitglied in die Partei aufgenommen werden. Die gleichzeitige Mitgliedschaft bei einer anderen politischen Partei (ausser der JSVP) schliesst diejenige bei der SVP aus.
Art. 4
Die Mitgliedschaft erlischt:
– durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
– durch Ausschluss aus wichtigen Gründen
– durch Tod
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung in geheimer Abstimmung. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, verlieren jeden Anspruch auf das Parteivermögen.
III. Organisation
Art. 5
Organe der Partei sind:
a) die Generalversammlung
b) die Parteiversammlung
c) der Vorstand
d) die Revisionsstelle
e) die Fraktion
a) Die Generalversammlung
Art. 6
Oberstes Organ der Partei ist die Generalversammlung. Sie ist für alle Fragen zuständig, die nicht ausdrücklich in der Kompetenz des Vorstandes sind.
Art. 7
Die Generalversammlung ist ordentlicherweise im ersten Quartal des Rechnungsjahres durch den Vorstand einzuberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung, des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Parteimitglieder einberufen. Solche Begehren sind schriftlich und mit Angabe der Verhandlungsgegenstände an den Vorstand zu richten.
Art. 8
Die ordentliche Generalversammlung behandelt folgende Geschäfte:
8.1 Jahresbericht des Präsidenten
8.2 Jahresrechnung (Abnahme)
8.3 Revisorenbericht (Genehmigung)
8.4 Budget (Genehmigung)
8.5 Festsetzen der Mitglieder- und Behördenbeiträge
8.6 Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
8.7 Abänderung oder Ergänzung der Statuten
8.8 Jahresbericht der Fraktion
Die Einladungen haben mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich zu erfolgen.
Jedes Parteimitglied hat das Recht, die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände in die Traktandenliste zu verlangen. Solche Begehren sind dem Vorstand schriftlich bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung einzureichen.
b) Die Parteiversammlung
Art. 9
Parteiversammlungen werden vom Vorstand mindestens 10 Tage im Voraus einberufen. Sie behandeln folgende Geschäfte:
– Behandlung von Anträgen des Vorstandes und von Mitgliedern
– Festlegung von Abstimmungsparolen
– Wahl von Kandidaten für politische Ämter
– Beschlussfassung über Statutenrevisionen
Mitglieder können die Einberufung einer Parteiversammlung verlangen. Sie muss mindestens 20 Tage vorher beim Vorstand beantragt werden.
Auf Beschluss des Vorstandes können die Parteiversammlungen öffentlich durchgeführt werden.
c) Der Vorstand
Art. 10
Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen. Ihm gehören an:
– Präsident/in
– 1 – 2 Vizepräsident/innen
– Aktuar/in
– Kassier/in
– Fraktionschef/in
– Beisitzer/innen
Der Vorstand konstituiert sich selbst und verteilt die Aufgaben innerhalb des Vorstandes. Die Einberufung erfolgt nach Dringlichkeit der Geschäfte durch den Präsidenten/die Präsidentin oder auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern.
Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
Art. 11
Der Vorstand ist verantwortlich für die politische Tätigkeit der Partei.
Ihm fallen folgende Aufgaben zu:
– Führung der laufenden Geschäfte
– Vorbereitung der Generalversammlung
– Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
– Einberufung und Organisation von Parteianlässen und öffentlichen Veranstaltungen
– Beschlussfassung über Vernehmlassungen
– Stellungnahme zu politischen Fragen, Wahlen und Abstimmungen soweit sie nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen
– Einsetzen von Ausschüssen und Kommissionen (z.B. Wahlkommission) mit entsprechenden Reglementen
– Mitgliederwerbung
– Aufnahme von Mitgliedern
– Bezeichnung der Delegierten in den Vorstand der Bezirkspartei und an die Delegiertenversammlungen der Bezirks- und Kantonalpartei, an die BPS (Bürgerlichen Parteien Schlieren) und an die IFK (Interfraktionelle Konferenz)
– Kontaktpflege mit der Fraktion mit den übrigen Behördenvertretern und mit politischen Organisationen
– Antragstellung auf Statutenänderung und Auflösung der Partei
Der Vorstand bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnung. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre.
d) Die Revisionsstelle
Art. 12
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern die von der Generalversammlung gewählt werden.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Rechnungsrevisoren sind wieder wählbar. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antragsstellung.
Die Revisoren können jährlich einen Kassensturz vornehmen.
e) Die Fraktion
Art. 13
Die Fraktion besteht aus den Parlamentsvertretern der SVP Schlieren. Sie konstituiert sich selbst und verteilt die Aufgaben innerhalb der Fraktion.
Die Fraktion berichtet jährlich der Generalversammlung über ihre Tätigkeit.
Je ein Mitglied des Vorstandes und des Stadtrates nimmt an den Fraktionssitzungen beratend teil.
IV. Finanzen
Art. 14
Die Ortspartei beschafft ihre Mittel durch:
– Beiträge der Einzelmitglieder der Ortspartei
– Beiträge der SVP-Behördenmitglieder
– Gönnerbeiträge
– ausserordentliche Aktionen
Für die Festsetzung der Beiträge ist die Generalversammlung zuständig.
Die ordentlichen Beiträge an die Bezirks- und Kantonalpartei sind im Jahresbeitrag enthalten. Mitglieder unter 20 Jahren zahlen keinen Beitrag.
Für die Verpflichtungen der Ortspartei haftet nur das Parteivermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Kassier ist für die korrekte Rechnungsführung verantwortlich.
V. Allgemeine Bestimmungen
Art. 15
Über Beschlüsse an Partei-, Vorstands-, Fraktions- und Kommissionssitzungen werden Protokolle geführt.
Art. 16
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden, bei Stimmengleichheit der Stichentscheid des Präsidenten.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Durch Mehrheitsbeschluss kann eine geheime Abstimmung verlangt werden.
Bei Ausschluss eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
Art. 17
Gegen Beschlüsse des Vorstandes kann das betroffene SVP-Mitglied innert 20 Tagen ab Eröffnung des Entscheides an die Generalversammlung rekurrieren. Diese entscheidet endgültig.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 18
Die Generalversammlung kann die Statuten durch einfachen Mehrheitsbeschluss abändern. Anträge zur Statutenänderung müssen dem Präsidenten acht Wochen vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden.
Art. 19
Für die Auflösung der SVP-Sektion ist eine 2/3-Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten notwendig. Anträge zur Auflösung der Partei müssen dem Präsidenten / der Präsidentin acht Wochen vor der Generalversammlung eingereicht werden. Der Vollzug der Auflösung obliegt dem Vorstand.
Art. 20
Im Falle einer Auflösung der SVP Schlieren wird das Vereinsvermögen der Bezirkspartei zur treuhänderischen Verwaltung übergeben, mit der Bedingung zur Rückgabe desselben im Falle einer Neugründung der Ortspartei innerhalb von fünf Jahren.
Art. 21
Die vorstehenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 28. März 2012 angenommen worden und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 16. März 1983.
Schlieren, 28. März 2012
Der Präsident Der Aktuar a.i.
Rudolf Dober Hans-Ulrich Etter